Inkasso

Die Inkasso Tätigkeit ist im Rechtsdienstleistungsgesetz geregelt, das im Dezember 2007 verabschiedet wurde und zum 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist. Im Paragrafen 2 des Gesetzes ist klar geregelt, dass Inkasso zu den Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt. Der Paragraf 10 des gleichen Gesetzes sagt aus, dass man sich als Inkasso Dienstleister registrieren lassen muss. Dabei muss eine besondere Sachkunde nachgewiesen werden können. Diese erstreckt sich auf zahlreiche Rechtsgebiete, die vom Handelsrecht über das Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht und Zivilprozessrecht bis hin zum Insolvenzrecht und der Durchführung von Zwangsvollstreckungen reichen. Nur wer eine gültige Registrierung besitzt, darf in der Berufs- und Tätigkeitsbezeichnung den Zusatz Inkasso führen.

Welche Voraussetzungen man für eine solche Registrierung mitbringen muss, ist im Paragrafen zwölf der gleichen Rechtsnorm geregelt. Dazu gehört neben zahlreichen persönlichen Voraussetzungen auch eine Berufshaftpflichtversicherung, die inzwischen auch für Finanzmakler vorgeschrieben ist. Bei Inkasso Tätigkeit muss die Absicherung mindestens 250.000 Euro pro Versicherungsfall betragen. Die fachliche Eignung kann im theoretischen Bereich durch entsprechende Ausbildungsnachweise belegt werden. Auch praktische Erfahrung wird gefordert. Dazu sollte man bereits mindestens zwei Jahre für einen registrierten Inkasso Dienstleister gearbeitet haben. Wer die praktische Erfahrung in einem anderen Land gesammelt hat, muss eventuell einen halbjährlichen Anpassungslehrgang absolvieren. Hinsichtlich der persönlichen Eignung gibt es zahlreiche Ausschlusskriterien, die von ungeordneten persönlichen Vermögensverhältnissen bis hin zur Straffälligkeit reichen.

Hat man die Registrierung erhalten, kann man vier verschiedene Formen der Einziehung von Forderungen für Dritte anbieten. Die gängigste Form ist die Einziehung in Namen und im Auftrag des jeweiligen Kunden. Bei der zweiten Form bekommt der Inkasso Dienstleister eine Vollmacht vom Kunden und darf die Forderung im eigenen Namen geltend machen. Bei der Vollabtretung einer Forderung wird der Inkasso Dienstleiter Inhaber der Forderung und kann nach seinem Gutdünken damit verfahren. Die rechtliche Basis für eine Inkassozession ist der Paragraf 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dabei wird die Forderung ebenfalls an das Inkasso Unternehmen abgetreten, allerdings nur zum Zwecke der Einziehung.

Die alltägliche Praxis der Inkasso Unternehmen kennt vier verschiedene Arten der Tätigkeit. Das Dokumenten Inkasso wird im Außenhandel angewendet. Dabei geht es darum, die Forderungen des Lieferanten bei Auslandsgeschäften zu überwachen. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt beim Überwachungsinkasso. Dabei übernimmt der Dienstleister die Kontrolle des Einzugs von Forderungen, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bedient werden können. Dadurch können sowohl die Buchhaltung als auch die Rechtsabteilungen der Unternehmen deutlich entlastet werden, weil diese Dienstleistung vom Inkasso Unternehmen in standardisierter Form zu deutlich günstigeren Kosten erbracht werden kann. Das umfangreichste Geschäftsgebiet ergibt sich beim Forderungsinkasso. Die Aufgabe besteht dann darin, Forderungen einzuziehen, bei denen das Fälligkeitsdatum bereits überschritten wurde. Diese Möglichkeit wird von den Unternehmen besonders gern genutzt, wenn Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Privatpersonen ohne Einschaltung eines Gerichtes realisiert werden sollen, um die mit einer Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten zu vermeiden.