Hypothek

Der Finanzierungsgeber hat stets ein vitales Interesse an einer Sicherung der Rückzahlung der finanzierten Summe. Daher wird etwa vor der Kreditvergabe eine umfassende Bonitätsprüfung durchgeführt, in der die persönlichen Sicherheiten des Finanzierungsnehmers bewertet werden. Ziel einer solchen Prüfung ist eine zahlenmäßige Wahrscheinlichkeit, mit der der Finanzierungsnehmer den finanzierten Betrag vollständig zurückführen wird. Indes kann eine solche Sicherung etwa dann nicht ausreichen, wenn der Finanzierungsgeber, wie regelmäßig im Rahmen von Immobilienfinanzierung, überdurchschnittlich hohe Summen bereitstellt. Hier muss die Sicherung der finanzierten Summe zwingend stärker sein als die Sicherheit, die eine statistische Bewertung darstellen kann.Diese Sicherheit wird etwa durch eine Hypothek gewährleistet. Grundsätzlich ist eine Hypothek ein dingliches Recht im Sinne eines Grundpfandrechts an einer Immobilie, dass der Finanzierungsgeber zur Sicherung der finanzierten Summe an der Immobilie bestellt. Der Finanzierungsgeber ist dann als Inhaber dieser Hypothek berechtigt, aus dem Grundstück selber bestimmte Zahlungen zu fordern. Er kann also etwa die besicherte Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung verwerten, um sich aus dem Erlös der Versteigerung zu befriedigen. Der Finanzierungsnehmer kann dies grundsätzlich nicht verweigern, er kann die Zwangsversteigerung lediglich durch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Tilgungsraten verhindern. Diese Form der Sicherung wird durch die Belastung des Grundrechts erreicht. Mithin spricht man von der “Bestellung” einer Hypothek.Dies geschieht durch eine Eintragung des Rechts im Grundbuch. Vorgenommen wird diese Eintragung in der Regel schon vor Abschluss des notariell zu beurkundenden Verkaufsverfahrens. Denn die Sicherungsfunktion der Hypothek würde naturgemäß ins Leere laufen, wenn der Betrag ohne die vorherige Besicherung ausgezahlt werden würde. Daher ermächtigt der Verkäufer der Immobilie den Finanzierungsgeber des Käufers schon im Vorfeld des Vertragsabschlusses durch einen notariell beurkundeten Vertrag zur Bestellung eines solchen Grundpfandrechts. Ist dieser Vertrag abgeschlossen, zahlt der Finanzierungsgeber die Summe regelmäßig direkt an den Verkäufer aus. Da dieser Akt aus Gründen der Effektivität meist mit dem Abschluss des Kaufvertrages zusammenfällt, die dargestellte Stufenfolge also nur denklogisch gegeben ist, werden Kaufverträge über Immobilien stets unter dem Vorbehalt der Zahlung durch den Käufer geschlossen.Wenn dieser den Kaufbetrag zahlt, meldet der Verkäufer dies dem Notar, welcher daraufhin die Eintragung in das Grundbuch vornimmt. Erst dann geht das Eigentum über. Diese komplizierte Folge ist allein der Notwendigkeit der hypothekarischen Besicherung der Finanzierung geschuldet. Im Gegensatz zu anderen Möglichkeiten der dinglichen Besicherung hat die hypothekarische Besicherung einige deutliche Nachteile, sodass die wirtschaftliche Bedeutung der Hypothek stark abnimmt. Bei nahezu allen aktuell begründeten Grundpfandrechten verwenden die beteiligten Parteien die Rechtsform der sogenannten Grundschuld. Dies ist insbesondere der strengen Akzessorietät zwischen der Hypothek und der besicherten Forderung geschuldet. Diese enge Verknüpfung kann etwa bei Fehlern im Finanzierungsvertrag zu Problemen führen.