Was versteht man unter Grundförderung?

Die Grundförderung war Teil der Eigenheimzulage, die seit Anfang 2006 nicht mehr staatlich vergeben wird. An Stelle der Eigenheimzulage wurde zum Teil das Wohn-Riester gesetzt, dass sich als neues staatlich gefördertes Finanzierungsmodell für eigengenutzte Wohnungen und Häuser positionierte. Altfälle vor dem 01. Januar 2006, die notariell durch Kaufverträge beurkundet wurden oder durch einen Bauantrag für eine neu errichtete Wohnung gestellt wurden, sind allerdings noch anspruchsberechtigt. Die Grundförderung betrifft in sofern noch die Altfälle in der Eigenheimzulage. Grundsätzlich kann man bei Altfällen die Grundförderung für eine Person beantragen, wenn eine Immobilie oder ein Haus gebaut oder gekauft wurde. Pro Person und Objekt gibt es eine Grundförderung. Ehepaare können die Grundförderung für zwei Objekte beantragen, da es sich um zwei Personen handelt. In § 10e des Einkommenssteuergesetzes (EStG) “Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus” sind die näheren Regelungen definiert. Die Grundförderung ist (war) eine Grundzulage von 1% der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, maximal jedoch 1.250 EUR pro Jahr und 800 EUR je Kind für den Förderzeitraum von 8 Jahren.

Obwohl die Eigenheimzulage abgeschafft wurde, vergeben immer noch viele Länder und Regionen spezielle Förderungen für Familien, die ein Haus bauen wollen. Die Einkommensgrenzen sind dabei in den Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Die Grundförderung, die zum Teil die Herstellungs- und Anschaffungskosten gefördert hat, kann heute in anderer Form gewährt werden. Grundsätzlich können Förderungen von Landesbanken oder anderen Finanzinstituten in Form von bestimmten Darlehn oder Zuschüssen bezahlt werden. Grundförderungen in Form von Darlehn oder Krediten müssen bei den Kreditinstituten nachgefragt werden. Meist werden spezielle Kreditangebote unterbreitet. Die Grundförderung bei Wohn-Riester steht allerdings in einem anderen Zusammenhang.