Flurstück

Wenn man sich für ein Grundstück interessiert, dann bekommt man sehr oft den Namen Flurstück genannt. Flurstück kommt von dem Namen Parzelle und kann aus dem lateinischen abgeleitet werden. Particula heißt dort Teilchen. Ein Flurstück ist demnach auch ein entsprechend vermessener Teil von der Erdoberfläche. Jede Gemeinde hat entsprechende Flurstücke in ihrem Grundbuch, zwischen denen man sich beim Kauf eines Baugrundstücks entscheiden kann. Doch nicht auf jedem Flurstück kann gebaut werden.

Ein Flurstück ist immer in Flurkarten, Liegenschaften und Katasterbüchern nachgewiesen. Jedes Stück hat dabei seinen eigenen Flurnamen. Früher nannte man das Stück Land jedoch nicht Flurstück. Der Name hat sich erst später entwickelt, als man auch die Flurnamen eingeführt hatte. In Österreich und der Schweiz ist jedoch der Name Parzelle erhalten geblieben. In Deutschland ist es allerdings nur noch sehr selten in gebrauch. Ein Flurstück ist immer die amtliche Bezeichnung für ein Grundstück. Allerdings ist das Flurstück hier die kleinste Buchungseinheit des Liegeschaftenkatasters. Der Begriff wird immer in den Vermessungsgesetzen der Bundesländer definiert. Flurstücke sind dabei immer eindeutig begrenzte Teile der Erdoberfläche, die durch das amtliche Vermessungswesen entsprechend geometrisch festgelegt und bezeichnet sind. Jedes Stück Feld, Wiese oder Land ist somit beim Vermessungsamt festgehalten und mit einem Flurnamen versehen. Zu diesem Flurnamen gehören jedoch auch noch eine Gemarkung und eine Nummer. Zwar ist ein Flurstück hier die kleinste Einheit, doch es kann noch mehrfach unterteilt sein. Dies ist dann auch jeweils mit einem Zusatz wie eins oder zwei festgehalten. Ein Flurstück muss auch nicht immer die gleiche Nutzungsart haben. Es gibt zum Beispiel Flurstücke, die zum einen Wiese, zum anderen Ackerland oder auch Baugrundstück enthalten. Dabei kommt es immer darauf an, was die Gemeinde für den jeweiligen Teil festlegt. Wenn man sich jetzt ein Grundstück kauft, dann kann dies auch aus mehreren Flurstücken bestehen. Allerdings müssen im Grundbuchamt die einzelnen Flurstücke entsprechend aufgeführt sein. Die Grundstücksgrenze darf dann jedoch nicht mitten durch ein Flurstück gehen, sondern die Flurstücksgrenzen sind in diesem Fall auch immer die Grundstücksgrenzen. Zu einem Grundstück kann auch immer noch ein anderes Flurstück gehören, welches nicht direkt an dieses Grundstück anschließt. Das muss allerdings entsprechend im Grundbuchamt festgehalten sein. So kann man immer nachvollziehen, wie viel Flurstücke wirklich zu einem Grundstück gehören. Auch hier kann die Nutzung entsprechend anders sein. In den ländlicheren Gegenden gehört zum Beispiel zu einem Baugrundstück auch immer etwas Wiese oder Ackerland. Diese Flurstücke dürfen dann jedoch nicht bebaut werden.

Ein Flurstück existiert innerhalb des jeweiligen Nummerierungsbezirks. Dieser Bezirk wird auch Flur oder Gemarkung genannt. Meistens ist die Gemarkung der Ort, in dem das Grundstück liegt. Außerdem wird jedem Flurstück auch eine entsprechende Nummer zugeordnet, die in dieser Gemarkung auch nur einmal vorkommt. So sind Verwechslungen grundsätzlich ausgeschlossen. Die Nummer kann aus einer Zahl oder einer Kombination aus zahlen und Buchstaben bestehen. Es kann auch aus zwei verschiedenen Zahlen bestehen, wie 150/2, was ausgesprochen 150 aus 2 ist. Darauf muss man beim Kauf des Grundstücks immer achten, dass man nicht durcheinander kommt. Generell haben die Flurstücke jedoch eine eindeutige Bezeichnung.